(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 3/09, 15) < home RiV >
Ein Hamburger Wehrmachtrichter*
1. Der Fall Franz Krohn
Der Obergefreite Franz Krohn war im Sommer 1942 an der russischen Nordfront bei Tosno südlich von Leningrad eingesetzt. Er erhielt den Auftrag, für die Truppe Marketenderwaren gegen Tabakwaren einzutauschen und in vier Tagen zur Truppe zurückzukehren. Krohn stellte fest, dass es ihm nicht möglich war, die nötigen Lebensmittelmengen in der kurzen Zeit aufzutreiben – er meldete sich allerdings auch nicht bei seiner Truppe zurück. Er wusste, dass er mit einer empfindlichen Strafe rechnen musste und entschloss sich daher, nicht zur Truppe, sondern nach Deutschland zurückzukehren. Nach einer achtmonatigen Odyssee durch halb Europa wurde er im April 1943 auf dem Steindamm in Hamburg-St.Georg festgenommen und in das Wehrmachtuntersuchungsgefängnis in Hamburg-Altona gebracht.
Obwohl Franz Krohn im Felde geflohen war, wurde er vor das Gericht einer Ersatzdivision gestellt. Zuständig war in diesem Fall das Hamburger Gericht der Division 410 z.b.V., das im Gebäude der Wehrmachtkommandantur Hamburg residierte. Dieses befand sich in der Kaserne an der Bundesstraße 54. Am 14. Mai 1943 erging das Urteil; es lautete auf Todesstrafe wegen Fahnenflucht. Die Wehrwürdigkeit wurde ihm aberkannt.
Das Urteil sprach der Heeresrichter k.A. und Hauptmann d.R. Dr. Karl Lau und in der Begründung hieß es, ausschlaggebend sei für das Gericht die Erwägung gewesen, dass „gerade in der jetzigen Zeit, in welcher Millionen deutscher Soldaten im härtesten Verteidigungskampf für ihr Vaterland Pflichttreue, Leben und Gesundheit einsetzen, das Verhalten des Angeklagten die härteste Verurteilung verdient.“[1]
Doch ein kriegsgerichtliches Urteil wurde erst dann wirksam, wenn der Gerichtsherr es bestätigte; Gerichtsherr war meist der Kommandeur der jeweiligen militärischen Einheit. Das war in diesem Fall der Chef der Heeresrüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres – zu diesem Zeitpunkt Generaloberst Friedrich Fromm. Fromm bestätigte das Urteil, wandelte es aber im Gnadenwege in eine Zuchthausstrafe von 15 Jahren um.
Zuchthausstrafen von verurteilten Wehrmachtangehörigen wurden meist in den Emslandlagern vollstreckt, so auch bei Franz Krohn. Er kam nach Börgermoor und ein Jahr darauf in das Wehrmachtgefängnis Torgau-Fort Zinna, um dort auf seine „Eignung“ für die Verwendung in der Bewährungstruppe 500 überprüft zu werden. In der gesamten Kriegszeit wurden zwischen 4.300 und 5.000 Emslandlagerhäftlinge für die Eignungsprüfung nach Torgau überstellt; das sind rund ein Sechstel aller bis Ende 1944 zu Zuchthausstrafen verurteilten Wehrmachtangehörigen. Nach „geglückter“ Überprüfung wurde Krohn zum Inf. Ersatz-Bataillon 500 nach Olmütz verlegt, wo er „Bewährungssoldat“ wurde. Das Deutsche Rote Kreuz fertigte nach dem Krieg ein Gutachten an, wonach Franz Krohn sehr wahrscheinlich zwischen April und Anfang Mai 1945 bei den Kämpfen um Olmütz und Brünn ums Leben kam.
2. Kriegsgerichtsrat Dr. Karl Lau im Krieg
Am Beispiel des Hamburger Heeresrichters Dr. Lau kann man den Weg der Juristen zur Wehrmachtjustiz verdeutlichen, ihre Spruchpraxis und ihre Handlungsspielräume in diesem System sowie ihren Werdegang in der Nachkriegszeit. Die Überprüfungen von ehemaligen NS-Richtern waren sicherlich auch in Hamburg nicht wirklich befriedigend, doch wenigstens unternahm Justizsenator Hans-Harder Biermann-Ratjen seit Ende der 1950er Jahre energische Bemühungen, das „NS-Richterproblem“ zu lösen. Dies führte letztendlich dazu, dass die „Hegemonie der alten Kameraden“ aufgeweicht wurde.[2]
Karl Lau wurde am 14. Januar 1895 in Weddingstedt (Kreis Dithmarschen) als Sohn eines Pastors geboren. Er nahm am Ersten Weltkrieg teil und war 1919/1920 Mitglied im Freikorps Brigade Löwenfeld in Kiel, einem völkischen und antisemitischen Freikorps. Nach dem Jurastudium wurde Lau 1923 Staatsanwalt in Hamburg und 1926 Richter am Landgericht Hamburg. Im Mai 1933 wurde er – wie viele Beamte – Mitglied der SA und der NSDAP. 1935 wechselte er als Hilfsrichter zum Hanseatischen Oberlandesgericht (ab 1937 als Oberlandesgerichtsrat), an dem er sowohl im Zivil- als auch im Strafsenat tätig war. 1939 wurde er als Oberleutnant d.R. zur Wehrmacht eingezogen, nahm am Polen- und Frankreichfeldzug teil und wurde 1940 wegen einer Knieverletzung zunächst aus der Wehrmacht entlassen. Im Herbst 1941 wurde er auf eigenen Wunsch wieder eingezogen – laut Nachkriegsbegründung deshalb, weil er nicht mehr am Strafsenat des OLG Richter sein wollte. Er wurde nun zur Artillerie-Ersatzabteilung 30 versetzt, die sich in Rendsburg befand. Am 10. April 1943 wurde er Heeresrichter k.A. beim Gericht der Division 410 z.b.V in Hamburg. Das Urteil gegen Franz Krohn sprach er bereits einen Monat später. In den überlieferten Verfahrensakten dieses Gerichts befindet sich kein zweites Todesurteil von ihm.
Dieser Weg in die Militärjustiz war typisch für die Ergänzungsrichter: Land- oder Oberlandesgerichtsräte sowie Staatsanwälte, aber auch Rechtsanwälte, wurden im Laufe des Krieges zum Dienst als Richter verpflichtet. Viele baten auch von sich aus darum. Die genauen Umstände sind bei Karl Lau nicht überliefert.
Doch warum wurde das Todesurteil in eine Zuchthausstrafe umgewandelt? Es ist anzunehmen, dass das deshalb geschah, weil Franz Krohn aus der Sicht der Wehrmacht zwar recht hartnäckig seine Fahnenflucht betrieben hatte, aber auf der anderen Seite ein relativ hoch dekorierter Soldat war: Man wollte sich wohl die Möglichkeit offen halten, ihn wie wertvolles „Menschenmaterial“ noch verwenden zu können. Zum anderen ist in seinem Fall nicht unmittelbar eine Nazi-Gegnerschaft erkennbar gewesen, d.h. der Fahnenflüchtige hatte sich nicht zusätzlich noch „außerhalb der Volksgemeinschaft“ gestellt. Die Spruchtätigkeit sowie die Gnadenpraxis in der Wehrmacht bewegte sich nämlich meist zwischen zwei Polen: Auf der einen Seite wollte die Wehrmachtführung die „Manneszucht“ durch eine starke Abschreckung erhalten, auf der anderen Seite wollte sie aber nach dem Motto „Recht ist, was der Truppe nützt“ (Erich Schwinge) auch noch Nutzen aus denjenigen Soldaten ziehen, von denen man sich noch einen militärischen „Wert“ erhoffte. Es zeigt sich am Beispiel Franz Krohn also nicht nur, wie sehr es auf das Zusammenwirken von Richter und Gerichtsherr ankam, sondern auch, dass der gesamte Komplex der Militärjustiz ein bedeutsames Instrument für das Funktionieren der Wehrmacht und somit für die nationalsozialistische Kriegsmaschinerie war.
Lau wurde bald zum Kriegsgerichtsrat d.R. ernannt, im August 1943 aber bereits wieder an ein anderes Gericht versetzt. Ein Wechsel der Dienststelle alle sechs bis zwölf Monate war für die Wehrmachtrichter die Regel, d.h. im Richterkorps der Wehrmacht herrschte eine recht hohe Binnenfluktuation.[3] Lau sollte zunächst ans Reichskriegsgericht (RKG) an das so genannte Sonderstandgericht versetzt werden. Das Sonderstandgericht wurde explizit gegründet, um in „politischen“ Fällen zu urteilen, also vor allem bei Verfahren wegen Zersetzung der Wehrkraft und in Verfahren, die eine Todes- oder Zuchthausstrafe erwarten ließen. Doch der Sondersenat bestand lediglich einige Wochen im Juli und August 1943.[4] Als das Reichskriegsgericht im August 1943 von Berlin nach Torgau verlegt wurde, gingen diese Kompetenzen auf die Wehrmachtkommandantur in Berlin und später ab Frühjahr 1944 auf das Zentralgericht des Heeres über.[5] So wurde Lau am 16. August 1943 zwar ans RKG versetzt, blieb aber de facto in Berlin am Gericht der Wehrmachtkommandantur. Dieses Gericht war mit seiner enormen Anzahl an Verfahren das größte Wehrmachtgericht. Manfred Messerschmidt schätzt den Umfang der Verfahren auf circa 46.000.[6]
Überliefert sind zwei weitere Todesurteile des Kommandanturgerichtes Berlin, an denen Karl Lau beteiligt war. Beide datieren vom Oktober 1943 – das eine Mal war er Anklagevertreter und das andere Mal Verhandlungsleiter wie bei Franz Krohn. Auch diese beiden Todesurteile sind nicht vollstreckt worden. Hier ist im Übrigen eine weitere Besonderheit der Militärgerichtsbarkeit zu erkennen, die wir z.B. aus der heutigen Justiz so nicht kennen: ein Militärrichter konnte abwechselnd Richter und Anklagevertreter sein, denn Herr des militärgerichtlichen Verfahrens war, wie erwähnt, der Gerichtsherr, der nicht nur die Urteile bestätigen musste, um sie rechtskräftig werden zu lassen, sondern auch das Gericht zusammensetzte. Er konnte also bereits im Vorfeld Einfluss auf das Verfahren nehmen. Diese Regelung verstieß gegen das in Rechtsstaaten unabdingbare Prinzip des gesetzlichen Richters.
a) Am 7. Oktober 1943 wurde der Rechtsanwalt und Kriegsverwaltungsinspektor Dr. Herbert Falk wegen Zersetzung der Wehrkraft zum Tode und zusätzlich wegen Abhörens von Feindsendern zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Laut Urteilsbegründung war Falk nur sehr ungern Soldat und hatte sich bereits Mitte der 1930er Jahre seiner Frau gegenüber kritisch zum militärischen Drill in der Juristenausbildung, z.B. im Referendarlager Jüterbog geäußert. Er soll dann zu Beginn des Jahres 1941 geäußert haben: „In Polen ist eine Kugel zu wenig geflogen, nämlich die, die den Führer hätte treffen sollen.“ Laut Urteil mit immerhin 14 Seiten Urteilsbegründung folgten dann noch diverse andere Äußerungen. Unter anderem äußerte Falk sich negativ über die Kriegsgerichtsbarkeit – er hatte als Rechtsanwalt in einem Fall ein Todesurteil gegen einen Soldaten verhindert – sowie insgesamt negativ über die Wehrmacht und den Kriegsverlauf. Interessant ist hier, dass die Zeugen, die in diesem Prozess gegen Falk aussagten oder deren Aussagen herangezogen wurden, entweder zum Zeitpunkt des Prozesses bereits gefallen waren oder ein starkes Eigeninteresse an den Ermittlungen hatten. Dies waren der Angestellte eines Konkurrenten in einer Räumungsklage, der ihn bei der Gestapo denunziert hatte; Falks Ehefrau - das Scheidungsverfahren lief - sowie ihr Geliebter. Falks Anwalt erreichte ein Wiederaufnahmeverfahren. Es kam zu zwei weiteren, voneinander abgetrennten Verfahren, in denen Falk im Frühjahr 1944 zu einer Gesamtstrafe von zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt wurde.
b) Das andere Todesurteil wurde am 30. Oktober 1943 von Oberkriegsgerichtsrat Dr. Otto Wöhrmann gesprochen. Karl Lau war hier Vertreter der Anklage und hatte auf Todesstrafe gegen Joachim Hertslet plädiert. Hertslet hatte zusammen mit einem Kameraden in stark alkoholisiertem Zustand ein Hitlerbild von der Wand gerissen und zerstört. Er hatte das Glück, dass seine Akten (u.a. das Urteil) bei einem Bombenangriff auf das Heeresarchiv in Potsdam vernichtet wurden. Aus diesem Grunde musste das Verfahren wiederholt werden. Kriegsgerichtsrat Klein verurteilte ihn ein Jahr nach dem ersten Urteil zu einem Jahr Gefängnis. Das Urteil erging ebenfalls nach § 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO), also wegen Zersetzung der Wehrkraft, allerdings wurde ihm diesmal die Volltrunkenheit als mildernder Umstand ausgelegt.
Karl Lau blieb bis zum Ende des Krieges an diesem Gericht tätig, doch es ist nicht bekannt, wie seine Spruchtätigkeit sich weiter entwickelte. Der Rest der Laufbahn von Karl Lau während des Krieges liegt leider im Dunkeln, da die Personalakte ausgerechnet hier Lücken aufweist.
3. Handlungsspielräume der Wehrmachtrichter
Wehrmachtrichter sprachen selbstverständlich nicht nur Todesurteile, sondern auch sehr viele andere Urteile – auch Karl Lau. Die Forschung geht von ca. 30.000 wehrmachtgerichtlichen Todesurteilen bei geschätzten 1 Mio. Verfahren aus; davon wurden vermutlich ca. 20.000 Todesurteile vollstreckt. Das bedeutet, die Mehrzahl der Urteile waren keine Todesurteile. Zudem sind nicht alle wehrmachtgerichtlichen Urteile wegen Fahnenflucht oder Wehrkraftzersetzung ergangen. Bei den meisten Wehrmachtgerichten gab es eine sehr große Anzahl von Urteilen wegen Eigentumsdelikten: Diebstahl, militärischer Diebstahl, Plünderung etc. Sieht man sich jetzt aber beispielsweise den winzigen und nicht repräsentativen Ausschnitt der überlieferten gut 100 Urteile der Division 410 in Hamburg an, dann kann man zu dem Schluss kommen, dass selbst die Diebstahlsfälle überwiegend mit der Situation des jeweiligen Soldaten in der Wehrmacht zu tun hatten: Kameradendiebstahl, Feldpostdiebstahl, Plünderungen – dabei ging es sehr häufig entweder um kleinere Summen, oder es handelte sich um ausländische Kriegsgefangene bzw. italienische Militärinternierte, deren Versorgungssituation nicht mit den deutschen Soldaten vergleichbar waren.
Ich sage dies nicht etwa, um die beispiellose Urteilsbilanz der Militärjustiz klein zu reden, sondern um anzudeuten, wie breit das Spektrum an Tatbeständen, aber auch an Urteilen war. Aber wie kommt es, dass für dasselbe Delikt in einem Fall die Todesstrafe und in einem anderen Fall nur ein Jahr Gefängnis bzw. zwei Jahre Gefängnis gegeben wurde? Sicher spielte sowohl die Kriegssituation eine Rolle als auch der Wertehorizont des Richters. Zum anderen gab es aber auch Handlungsspielräume für die Richter der Wehrmacht.
Diese Handlungsspielräume wurden vor allem durch die Unbestimmtheit der rechtlichen Grundlagen begünstigt. Ein gutes Beispiel dafür ist eben der Tatbestand der Wehrkraftzersetzung nach § 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO), einer explizit nationalsozialistischen Normsetzung, die „dem Kampf gegen die Zersetzung des völkischen Wehrwillens“ gewidmet sei – so die Erläuterung zur KSSVO.[7] Bemerkenswert ist an dieser Verordnung, dass sie nicht nur auf Angehörige der Wehrmacht, sondern auch auf Zivilisten anwendbar war, was sie in der Praxis für den NS-Staat zu einer sehr effektiven Waffe in der Verfolgung jeglicher Opposition machte. Von größerer Bedeutung ist allerdings die Auslegung dieses Gesetzes in Bezug auf die „Öffentlichkeit“, in der eine Äußerung geschehen musste, um den § 5 anwendbar zu machen. Bereits in der Erläuterung zur Ursprungsfassung der KSSVO kann man lesen: „Öffentlich im Sinne dieser Bestimmung handelt auch, wer sich gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Personen nacheinander zersetzend äußert oder wer sich zwar an einen bestimmten Kreis wendet, aber damit rechnet, dass seine Äußerungen in die Öffentlichkeit dringen.“[8] Dieser Begriff und die Rechtsprechung des Reichskriegsgerichtes, die in den Feldgerichten als Vorbild oder Anleitung zur Spruchpraxis verwendet werden sollte, waren in der militärrechtlichen Fachöffentlichkeit durchaus umstritten. Viele Militärjuristen meinten, das RKG dehne den Anwendungsbereich des § 5 zu weit aus. Während der Rechtsprofessor Eberhard Schmidt 1941 in der Zeitschrift für Wehrrecht noch recht verhalten die Art der Entscheidungen des RKG beanstandete, wurde Marinekriegsgerichtsrat Bernhard Leverenz 1943 in derselben Zeitschrift deutlicher, indem er ausführte: „Öffentliches Handeln (…) darf im Wege der Auslegung nicht dem nichtöffentlichen Handeln gleichgesetzt werden. Das wäre keine Auslegung mehr, sondern eine bewusste selbständige Rechtsschöpfung, die dem Richter (…) nicht zusteht.“[9] Allerdings muss hinzugefügt werden, dass Leverenz keineswegs den § 5 KSSVO als solchen kritisierte, sondern sich vielmehr zufrieden mit dem „Erfolg“ der Rechtsprechung nach § 5 KSSVO zeigte. Er beanstandete lediglich die Methode, wie das RKG und viele Feldkriegsgerichte zu diesem Ergebnis gelangten.[10]
Die Vorstellungen über Delikt, Strafmaß und Spruchpraxis waren also unter den Richtern nicht immer einheitlich. Letztlich hing das Strafmaß bei einem Urteil sicher auch davon ab, ob der Verhandlungsleiter den Angeklagten als Staatsfeind betrachtete oder „als Soldaten, der aus menschlich verständlichen Gründen reagiert hatte.“[11]
Aber auch zum Tatbestand der „Fahnenflucht“ ist die Spruchtätigkeit differenzierter gewesen, d.h. die Richter besaßen auch hier Handlungsspielräume. Am Gericht der Division 410 z.b.V. beispielsweise sind 17 Fahnenfluchtfälle von 107 Urteilen überliefert. Unter diesen 17 Urteilen sind ein Todesurteil (Franz Krohn) und 16 Zuchthausstrafen zwischen drei und zehn Jahren.
Karl Lau wurde einen Monat nach dem Todesurteil gegen Franz Krohn wieder in einem Fahnenfluchtfall als Richter eingesetzt. Diesmal sprach er drei Jahre Zuchthaus für den Deserteur aus, der einfacher Soldat war und sich vier Monate lang größtenteils in Hamburg versteckt gehalten hatte.[12] Der Grund, warum hier nur drei Jahre Zuchthaus gegeben wurden, lag vor allem darin, dass dieser Mann kurz zuvor Soldat geworden war und sich erst 14 Tage lang in der Kaserne aufgehalten hatte. Er hätte – so die Urteilsbegründung – noch gar keine Belehrungen über die soldatischen Pflichten erhalten. Auf der anderen Seite wird in derselben Urteilsbegründung gesagt, dass es sich bei dem Angeklagten „ersichtlich um einen asozialen Tätertyp handelt (…), der sich in den übelsten Umgangskreisen“ bewegt habe. Damit wiederum meint Lau die Tatsache, dass der Fahnenflüchtige zwei Jahre zuvor wegen damals strafbarer Homosexualität sechs Monate im Gefängnis saß und sich außerdem während seiner Flucht „in berüchtigten Lokalen und öffentlichen Häusern in der Herbertstraße“ herumgetrieben habe. Dieses Vokabular lässt schon ein wenig darauf schließen, dass der Richter der Tätertypologie nicht abgeneigt war, die im Strafrecht des „Dritten Reichs“ durchaus eine gewisse Hochkonjunktur erlebte. Danach wurden, vereinfacht gesprochen, weniger die Taten strafrechtlich beurteilt als vielmehr ein mehr oder weniger plakativer „Tätertyp“.
Letztlich sorgte der Gerichtsherr dafür, ob ein Urteil rechtskräftig wurde oder nicht. Der Gerichtsherr hatte meistens einen juristischen Berater, der ein kurzes Gutachten schrieb – in der Regel war dies auch ein Heeresrichter.
Es ist denkbar, dass der Gerichtsherr dem Kriegsrichter Lau nach dem ersten Todesurteil (Krohn) empfohlen hat, nicht immer sofort ein Todesurteil zu sprechen, sondern zu erwägen, ob der Mann sich nicht noch vor dem Feind bewähren könne. Abschreckung und Manneszucht mussten also immer abgewogen werden gegen den „Erziehungsgedanken“ und die militärischen Bedürfnisse.
4. Oberlandesgerichtsrat Dr. Karl Lau und die Hamburger Nachkriegsjustiz
Karl Lau war spätestens im Juni 1945 zurück in Hamburg, denn zu diesem Zeitpunkt wurde er von den Briten als Mitglied des Gesetzgebungsausschusses für die Justizgesetze unter Beibehaltung seines Dienstrangs als Oberlandesgerichtsrat eingesetzt. Als Richter jedoch wurde er anscheinend zunächst nicht eingesetzt.
Im Jahre 1947 fand ein Berufungsverfahren zur erneuten Einstufung (Entnazifizierung) statt. Über das ursprüngliche Einstufungsverfahren ist nichts bekannt. Er wurde im Dezember 1947 vom Ausschuss „Justiz“ für die Ausschaltung von Nationalsozialisten in die Kategorie IV eingestuft, d.h. als „Mitläufer“.
Ab diesem Moment durfte er nur noch als Amtsgerichtsrat tätig sein und wurde auch nur entsprechend bezahlt. Die Gründe für seine Nichtzulassung als OLG-Rat waren zunächst vor allem seine Tätigkeit im politischen Senat des Hanseatischen OLG während der NS-Zeit sowie seine Tätigkeit am Wehrmachtkommandanturgericht, das – zu Recht – auch beim Ausschuss „Justiz“ als „politisches“ Gericht galt. In der Begründung hieß es: „Wenn der Berufungskläger auch an dieses Militärgericht ohne sein Zutun versetzt worden ist, so kann man nicht annehmen, dass jemand, der dem Nationalsozialismus völlig ablehnend gegenüberstand, hierzu berufen worden wäre.“[13] Er habe sich zu Beginn der NS-Zeit sowie durch seine Tätigkeit am Wehrmachtkommandanturgericht zu sehr exponiert, als dass er in seinem bisherigen Amt als OLG-Rat belassen werden könne.
Seinen Beitritt zur SA und zur NSDAP erklärte Kal Lau übrigens nach dem Krieg damit, dass ihn die sozialen Ziele der Partei gelockt hatten und er zur Beseitigung des Klassenhasses habe beitragen wollen. Er habe so Kontakt zur einfachen Bevölkerung erhalten. Zudem sei der SA-Dienst in Wentorf – seinem damaligen Wohnort – mehr dörfliches, gemeinschaftliches Biertrinken gewesen, von Politik habe niemand etwas wissen wollen.
Es gab bei diesen Entnazifizierungs- und Berufungsverfahren die Möglichkeit, sich jedes Jahr wieder überprüfen zu lassen oder sich zu „bewähren“. So versuchte Lau seit 1947, sich wieder in seine alte Position zurück zu klagen. Im Jahre 1950 wurde Karl Lau zum Oberamtsrichter beim Amtsgericht Hamburg-Bergedorf ernannt; ein Jahr später – 1951 – gelang es ihm auch, wieder in seine alte Position als Oberlandesgerichtsrat zu kommen.
Man muss allerdings sagen, dass er, verglichen mit anderen ehemaligen Wehrmacht'richtern aus Hamburg, noch vergleichsweise „gut dran“ war mit seiner Karriere. Andere Richter wurden bereits von der britischen Militärregierung in das Internierungslager Neuengamme überführt, wo sie meist lediglich einige Wochen oder Monate verblieben. Dies war z.B. bei dem aus Bremen stammenden Wehrmachtrichter Dr. Friedrich Reiners der Fall, beim ehemaligen Marineoberstabsrichter Bernhard Rüger sowie beim Geschwaderrichter Dr. Hans Ewald, der auch eine Zeitlang am Reichskriegsgericht tätig gewesen war. Alle drei waren, wie Karl Lau, Reserverichter. Der ehemalige Rechtsanwalt Rüger war seit 1932 Mitglied der NSDAP sowie der Marine-SA, wurde recht schnell nach Hitlers Machtübernahme Staatsanwalt in Hamburg und versuchte nach seiner Internierung in Neuengamme, wieder als Rechtsanwalt zugelassen zu werden, was ihm aber nicht gelang. Gegen ihn hatte es in Hamburg in der unmittelbaren Nachkriegszeit ein Ermittlungsverfahren wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit gegeben. Von diesen Dreien der hochrangigste Militärrichter war sicher Dr. Hans Ewald, der in der NS-Zeit ähnlich wie Lau sowohl am Landgericht als auch am OLG als Richter, zwischenzeitlich sogar am Volksgerichtshof als Untersuchungsrichter tätig gewesen war. Im Gegensatz zu Lau wurde Hans Ewald von der Britischen Militärregierung nicht zum Richteramt zugelassen, wurde im Entnazifizierungsverfahren in die Kategorie III eingestuft („Minderbelastete“) und erst 1949 wieder als Amtsgerichtsrat eingesetzt. Ewald gelang es nicht, wieder ans OLG zu gelangen; er wurde 1953 Amtsgerichtsdirektor und blieb Leiter eines Zivilsenats.
Einige Dienstjahre vergingen nun für Karl Lau relativ ruhig, bis im September 1958 ein Leserbrief eines Berliner Augenarztes im SPIEGEL erschien, in welchem dieser dem OLGRat Lau seine NS-Vergangenheit sowie seine Tätigkeit als Kriegsrichter vorwarf.[14] Zwei Nummern später erschienen zwei kurze Stellungnahmen zu diesem Leserbrief ‑ ebenfalls auf der Leserbriefseite des SPIEGEL. Interessant ist dabei besonders die Stellungnahme des Vizepräsidenten des Hanseatischen OLG, Dr. Vogler, die folgenden Wortlaut hatte:
„Die Tätigkeit des Oberlandesgerichtsrat Dr. Karl Lau im Reichskriegsgericht vom 16. August bis Oktober 1943 und anschließend am Gericht der Wehrmachtkommandantur in Berlin war sowohl den zur Entnazifizierung berufenen Organen als auch dem Oberlandesgericht bekannt. Es besteht kein Anlass zu Maßnahmen gegen Dr. Lau.“[15]
Ungefähr zeitgleich wandte sich der Rechtsanwalt Dr. Herbert Falk an die Hamburger Behörden, weil er herausbekommen hatte, dass der Richter, der ihn am 7. Oktober 1943 beim Gericht der Wehrmachtkommandantur Berlin aufgrund einer Äußerung über die Kugel, die Hitler in Polen hätte treffen sollen, zum Tode verurteilt hatte, nun wieder als Oberlandesgerichtsrat am Hanseatischen OLG, wenn auch in einem Zivilsenat, tätig war. Noch im Dezember 1958, knappe zwei Monate später, leitete der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg ein förmliches Disziplinarverfahren gegen Lau wegen Verletzung seiner Richterpflichten ein. Dieses Disziplinarverfahren wurde allerdings später ausgesetzt, weil in der gleichen Sache gegen ihn wegen Rechtsbeugung und versuchten Totschlags ermittelt wurde.
Im Februar 1959 berichtete der SPIEGEL, dass Joachim Hertslet beim Generalstaatsanwalt des Kammergerichts Berlin Strafanzeige gegen den früheren Oberkriegsgerichtsrat Dr. Otto Wöhrmann gestellt hatte, ebenfalls wegen Rechtsbeugung und versuchten Totschlags.[16] Lau war in diesem Fall Anklagevertreter gewesen, weshalb Hertslet seine Strafanzeige später auch auf Lau ausweitete. Sowohl das Disziplinarverfahren als auch die Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung zogen sich über Jahre hin: Zeugen mussten gesucht und befragt werden; für manche Zeugen musste bei deren Vorgesetzten bzw. ehemaligen Vorgesetzten um Genehmigung zur Befragung gebeten werden (bei Justizverwaltungen und Gerichtspräsidenten, beim Bundesverteidigungsministerium usw.). Immer neue Zeugen wurden auf beiden Seiten genannt, die auch noch gesucht und befragt werden mussten. Es wurde sogar um Akten aus dem Militärarchiv der DDR in Potsdam ersucht, wo Restbestände von Akten des Zentralgerichts des Heeres lagerten.
Die Argumentationen und Rechtfertigungen der Beschuldigten glichen denen anderer Richter und Staatsanwälte, die sich mit Vorwürfen aufgrund ihrer NS-Vergangenheit konfrontiert sahen – sei es, dass sie wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit angeklagt wurden, oder, dass gegen sie wegen Rechtsbeugung ermittelt wurde. Letztendlich stellten sich sowohl Karl Lau, als auch sein ehemaliger Vorgesetzter Chefrichter Dr. Helmuth Rosencrantz[17] auf den Standpunkt, das Gericht der Wehrmachtkommandantur wie auch das Zentralgericht des Heeres seien keine politischen Gerichte gewesen, sondern ganz ‚normale‘ Kriegsgerichte. Es sei Krieg gewesen und so habe „im Interesse der Disziplin in solchen Fällen scharf durchgegriffen werden“ müssen.
Im April 1959 sagte Lau aus: „Wer solche Dinge tat, wie Herr Hertslet, musste im Kriege damit rechnen, dass ihn die schärfsten Strafen trafen.“ Über die Tätigkeit des Zentralgerichts des Heeres sagte er: „Unsere gesamte Tätigkeit im Zentralgericht war politisch überhaupt nicht orientiert. Wir sahen die Dinge rein durch das Auge des Soldaten.“[18]
Diese Rechtfertigungen sind so nicht haltbar, denn wie erwähnt war das Zentralgericht des Heeres eigens für die Wehrkraftzersetzungsfälle im Ersatzheer eingerichtet worden. Auch das Gericht der Wehrmachtkommandantur war für die politischen Straftaten beim Ersatzheer zuständig und hatte darüber hinaus gerichtliche Befugnisse gegen Deserteure, deren Verfahren nach dreimonatiger ergebnisloser Fahndung von anderen Kriegsgerichten an das Gericht der Wehrmachtkommandantur abgegeben wurden. Zudem hatte Generalfeldmarschall Keitel das Gericht bereits 1943 Hitler gegenüber als ein „besonders schlagkräftiges und schnell arbeitendes Gericht“ lobend hervorgehoben. Und nur mit dem „soldatischen Auge“ oder aufgrund der Kriegssituation sind Urteile wie z.B. das Urteil gegen Herbert Falk auch nicht erklärbar: In der Urteilsbegründung ist von „staatsfeindlichen Äußerungen“ die Rede, von denen man erwarten musste, dass sie weitergetragen werden „und zersetzend auf andere Volksgenossen wirken“ können.[19] Zudem war in der Verhandlung gegen Falk massiv Einfluss auf Zeugen genommen worden, was den Verdacht aufkommen lässt, dass hier ein bestimmtes Urteil erreicht werden sollte. Die Rechtsprechung war in diesem Sinne also durchaus „politischer“, als Lau und andere es später darstellten.
Das Verfahren gegen Wöhrmann und Lau wegen Totschlags und Rechtsbeugung im Fall Hertslet wurde im August 1960 vom Generalstaatsanwalt vor dem Landgericht Berlin und im Juli 1961 auch durch den Generalstaatsanwalt vor dem Kammergericht eingestellt, hauptsächlich weil es sich bei den seinerzeit gültigen Normen und Gesetzen des NS-Staates um formell gültige Gesetze und somit um positives Recht gehandelt habe. Das andere Strafverfahren im Fall Falk wurde zunächst zwischen Hamburg und Berlin hin und her geschoben; es wurde dann erst im Februar 1963 eingestellt. Besonders bitter dabei für den Kläger Herbert Falk: In dem Bescheid, in welchem ihm die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt wurde, gab der Generalstaatsanwalt beim Landgericht Berlin zu, dass Lau der Rechtsbeugung dringend verdächtig sei, weil er nämlich damals Falks Ehefrau – die zur Zeugnisverweigerung berechtigt gewesen wäre – zu einer belastenden Aussage veranlasst habe. Jedoch weder wegen Rechtsbeugung noch wegen Totschlags konnte OLG-Rat Lau noch belangt werden, da hier bereits Verjährung eingetreten war.
Der Schlusspunkt in der Karriere von Karl Lau hatte dann auch bundespolitische Dimensionen. Die Justizminister der Länder stritten seit etwa 1960 um einen Gesetzentwurf zur Zwangspensionierung von belasteten NS-Juristen bei Aberkennung der Versorgungsbezüge. Dies ließ sich politisch nicht durchsetzen, dafür wurde aber im Richtergesetz der § 116 eingefügt, der es belasteten Richtern und Staatsanwälten ermöglichen sollte, sich – bei vollen Bezügen – in den Ruhestand versetzen zu lassen. In Hamburg machte sich Senator Biermann-Ratjen um eine Überprüfung der Hamburger Juristen verdient, die in der NS-Zeit Todesurteile gefällt hatten. Da der Druck durch Presse und Öffentlichkeit in den Jahren zuvor erheblich zugenommen hatte, setzten Biermann-Ratjen und die Hamburger Senatskommission ihrerseits seit 1960 die betroffenen Juristen stark unter Druck; sie wollten das „NS-Richterproblem“ lösen. Auch im Fall Lau übergab die Senatskommission dem Richterverein als zuständiger Standesorganisation die Ermittlungsakten zur Stellungnahme, ob Lau die Regelung nach § 116 nahegelegt werden sollte. Es gab darüber noch interne Auseinandersetzungen, aber Biermann-Ratjen bat im Juli 1962 den damaligen OLG-Präsidenten sogar darum, einigen der belasteten Richtern dringend nahezulegen, „sich sofort bis zum Wirksamwerden ihrer Pensionierung beurlauben zu lassen“.[20] Er hatte es also eilig. Insgesamt machten bis 1962 in der Bundesrepublik 149 Richter und Staatsanwälte von der Regelung nach §116 Gebrauch; in Hamburg waren es 13. Unter ihnen war Dr. Karl Lau – der im August 1962 bei vollen Bezügen in den Ruhestand ging – der einzige Wehrmachtrichter.
Claudia Bade
*) gekürzter Vortrag im Begleitprogramm zur Ausstellung „Was damals Recht war…“ – Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht, in der Grundbuchhalle am 28.07.2009
[1] BArch Freiburg, Gericht der Division z.b.V. 410, Hamburg, Nr. 60
[2] Klaus Bästlein, „Nazi-Blutrichter als Stützen des Adenauer-Regimes” – Die DDR-Kampagnen gegen NS-Richter und –Staatsanwälte, die Reaktionen der bundesdeutschen Justiz und ihre gescheiterte „Selbstreinigung“ 1957-1968; in: Bästlein / Rosskopf / Werkentin (Hrsg.), Beiträge zur juristischen Zeitgeschichte der DDR [=Schriftenreihe des Berliner Landesbeauftragten für die Unterlagendes Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, 12], Berlin 2007, S. 51-90, hier S. 86
[3] Vgl. auch Christoph Rass / René Rohrkamp, Dramatis Personae. Die Akteure der Wehrmachtjustiz; in: Ulrich Baumann / Magnus Koch (Hg.), „Was damals Recht war…“ Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht, Berlin 2008, S. 103 f.
[4] Günter Gribbohm, Das Reichskriegsgericht. Die Institution und ihre rechtliche Bewertung, Berlin 2004, S. 40
[5] Manfred Messerschmidt, Die Wehrmachtjustiz 1933-1945, Paderborn 2005, S. 141ff.
[6] Ebenda, S. 134
[7] Erläuterungen zur VO über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz vom 17.08.1938. Nach Rudolf Absolon (Bearb.), Das Wehrmachtstrafrecht im 2. Weltkrieg. Kornelimünster 1958, S. 52
[8] Ebenda, S. 53
[9] Bernhard Leverenz, Der Begriff der Öffentlichkeit in § 5 Abs. 1 Ziff. 1 KSSVO; in: Zeitschrift für Wehrrecht, 8 (1943/44), S. 400 f.
[10] Bernhard Leverenz (1909-1987) war nach dem Krieg FDP-Mitglied und zwei Mal Justizminister in Schleswig-Holstein (1954 bis 1962 und 1963 bis 1967).
[11] Manfred Messerschmidt, Die Wehrmachtjustiz 1933-1945, Paderborn 2005, S. 208
[12] BArch Freiburg, Gericht der Div. z.b.V. 410, Hamburg, Nr. 53
[13] Beschluss des Berufungsauschusses „Justiz“ für die Ausschaltung von Nationalsozialisten vom 17.12.1947, StAHH, 241-2 A 3209, Teil 2, Bl. 112R
[14] Vgl. Der SPIEGEL Nr. 37 vom 10.09.1958
[15] Vgl. Der SPIEGEL Nr. 39 vom 24.09.1958
[16] Otto Wöhrmann (1897-1970), war 1933 Kommentator des Reichserbhofgesetzes. Vor seiner Zeit als Wehrmacht'richter war er Richter am Landeserbhofgericht in Celle. Zum Zeitpunkt der Ermittlungen war Wöhrmann Senatspräsident am OLG Celle.
[17] Dr. Helmuth Rosencrantz (geb. 1894) war zu diesem Zeitpunkt Staatsanwalt in Hildesheim.
[18] Vernehmungsprotokoll vom 15.04.1959, StAHH, 241-2 A 3209, Teil 2, Bl. 13
[19] Feldurteil vom 07.10.1943; StAHH, 241-2 A 3209, Teil 2, Bl. 61
[20] Schreiben des Senators Biermann-Ratjen an den Präsidenten des Hanseatischen OLG vom 24. Juli 1962, StAHH, 241-1, A 3209, Teil 1, Bl. 197
Anmerkung:
Nach Redaktionsschluss beschloss der Bundestag am 08.09.2009 eine Änderung des „Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege“ von 1998. Nun werden auch diejenigen Urteile aus der NS-Zeit, die aufgrund des § 57 des einstigen Militärstrafgesetzbuches wegen „Kriegsverrats” ergangen sind, pauschal aufgehoben. Bisher war hierfür stets eine vorherige Einzelfallprüfung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich. Die Aufhebung des Urteils wird nun auf Antrag von der Staatsanwaltschaft, die seinerzeit das Strafverfahren eingeleitet hat, bescheinigt.
(Red.)