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Dr. Lars Lütgens   (RiLG 
Neuruppin; abgeordnet an das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg in 
Potsdam)
Das Selbstverwaltungsprojekt der Dritten Gewalt
ZRP 2009, 82
(Auszüge ausgewählt von RiLG Wolfgang Hirth)
I. 
Einleitung
…
II. Selbstverwaltung der Justiz im „Zwei-Säulen-Modell“
Ausgangspunkt ist das so genannte „Zwei-Säulen-Modell“, das durch zwei neu zu 
schaffende Gremien geformt werden soll, namentlich dem Justizwahlausschuss und 
dem Justizverwaltungsrat. …
III. Demokratische Legitimationsanforderungen
...
1. Der Modus der Legitimationsvermittlung
… Demokratische Legitimation ist mithin grundlegend in eine personelle und in 
eine sachlich-inhaltliche Komponente unterteilbar. …
2. Bewertung
Bereits an den Anforderungen der personellen Legitimation scheitert das 
Selbstverwaltungskonzept des DRB:
Indem das Prinzip der Volkssouveränität über Art. 20 II 1 GG Teil des 
änderungsfesten Kernbereichs der Verfassung ist (Art. 79 III GG), kann es in 
seinem Regelungsbereich keine Ausnahmen kennen, muss also insbesondere jeder 
Amtswalter durch einen anderen berufenen Amtswalter eingesetzt oder bestätigt 
werden, so dass sich von jedem eine geschlossene Kette individueller 
Berufungsakte bis auf das Volk als den Träger der Staatsgewalt zurückführen 
lässt. Andernfalls ginge nicht „alle Staatsgewalt vom Volke“ aus. Die Kette der 
Berufungen endet jeweils beim Ressortminister. In einem radikalen Gegensatz dazu 
steht die spätere Hinzuwahl neuer Mitglieder in ein Kollegialorgan durch die 
dieser Körperschaft im Wahlzeitpunkt bereits angehörenden Mitglieder 
(Kooptation). Denn für das „Ausgehen der Staatsgewalt vom Volk“ ist 
entscheidend, dass die Kette individueller Berufungen nicht durch das 
Dazwischentreten eines unberufenen Organs unterbrochen wird. Dadurch würde die 
am Ende ausgeübte Staatsgewalt unheilbar kontaminiert. Deutlich wird daran, dass 
Wahlakte von Amtswaltern innerhalb einer bereits eingerichteten Institution 
keine demokratische Legitimation stiften; sie „legitimieren“ allenfalls 
innerbehördliche Abläufe. Konfrontiert man damit den vom DRB im Rahmen des 
Zwei-Säulen-Modells als „Ernennungs- und Beförderungsgremium“ konzipierten 
Justizwahlausschuss, fällt sofort auf, dass sich dieser nicht nur aus vom Volk 
gewählten Abgeordneten, sondern auch aus von „Kollegen“ gewählten Richtern und 
Staatsanwälten zusammensetzen soll. Dass durch den selbstreferentiellen Wahlakt 
der Richter und Staatsanwälte eine demokratische Legitimation der Gewählten 
nicht gestiftet werden kann, liegt nach dem oben Gesagten auf der Hand. Es 
handelt sich um ein Kooptationsverfahren, das etwa demjenigen der Papstwahl 
gleicht, anlässlich derer nicht alle braven Katholiken, sondern nur die 
einberufenen Kardinäle im Konklave zusammenkommen. Mit Volkssouveränität hat 
dies nichts zu tun.
Nach dem Vorschlag des DRB soll dem paritätisch aus Richtern und Staatsanwälten 
besetzten Gremium zwar (immerhin) der demokratisch legitimierte 
Parlamentspräsident vorsitzen, „der in einer Pattsituation die wegen der 
demokratischen Legitimation erforderliche Stimmenmehrheit herstellt“. Würde man 
so verfahren, ginge aber die Staatsgewalt, die der Justizwahlausschuss im Rahmen 
der ihm zugewiesenen Aufgaben zwangsläufig ausüben müsste, gleichwohl nicht mehr 
durchgängig vom Volk aus. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die 
demokratische Legitimation des Parlamentspräsidenten nur in Pattsituationen 
benötigt werden soll. Dazu ist festzustellen, dass sich der 
Legitimationsanspruch des Volks nicht auf Staatsgewalt in Pattsituationen, 
sondern gemäß dem durch Art. 79 III GG absolut geschützten Inhalt des Art. 20 II 
2 GG auf „alle“ Staatsgewalt erstreckt. Die in dem Thesenpapier zum Ausdruck 
kommende Vorstellung von demokratischer Legitimation hält mit dem aufgezeigten 
Regel-Ausnahmemodell bereits einer immanenten Kritik nicht stand; sie ist, indem 
sie ohne rechtserheblichen Konnex („Pattsituation“) zweierlei Maß nimmt, 
inkonsistent.
Unter tiefgreifender Modifikation des Abstimmungsverfahrens könnte die Frage der 
demokratischen Legitimation allenfalls dann anders beurteilt werden, wenn die 
Beschlüsse des Justizwahlauschusses nur Empfehlungscharakter hätten und im 
Folgenden von einer demokratisch legitimierten Instanz umgesetzt würden. Denkbar 
wäre auch, dass ein demokratisch legitimiertes Mitglied des 
Justizwahlausschusses jeden Mehrheitsbeschluss des Gremiums durch sein Veto 
verhindern könnte, d.h. nicht nur - wie bisher für den vorsitzenden 
Parlamentspräsidenten vorgesehen - in einer Pattsituation. Die Vetolösung für 
gemischt zusammengesetzte Gremien mag verfassungsrechtlich noch vertretbar sein. 
Es ist aber weder wünschenswert, die bestehende Ministerialverwaltung um ein 
innerbehördliches Empfehlungsgremium zu ergänzen, noch einem 
Parlamentspräsidenten solche Vetomacht in die Hand zu geben.
IV. Der Justizverwaltungsrat als ministerialfreie 
Zwischengewalt
Dessen ungeachtet behauptet der DRB, das Selbstverwaltungsmodell würde das im 
Grundgesetz angelegte Gewaltenteilungsprinzip überhaupt erst zur vollen Geltung 
bringen. Wörtlich heißt es im Thesenpapier: „Die Eigenständigkeit und Autonomie 
der Justiz im gewaltengeteilten Rechtsstaat sind im Grundgesetz angelegt.“ 
Tatsächlich widerspricht der in dem Thesenpapier verfolgte Ansatz auch der 
klassischen Gewaltenteilungslehre, indem er offen gegen das aus dem 
Gewaltenteilungsgrundsatz folgende Verbot von Zwischengewalten verstößt.
1. Das Verbot von Zwischengewalten
Das Verbot von Zwischengewalten besagt in seinem Kern, dass kein 
funktionstypisches (legislatives, exekutives oder judikatives) Element der nach 
Funktionen aufgeteilten Staatsgewalt von einer jeweils anderen Funktion ausgeübt 
werden darf. Gerade darauf zielt aber das Selbstverwaltungskonzept ab, wenn es 
in dem Thesenpapier auszugsweise zur Einrichtung eines Justizverwaltungsrats 
heißt: „Der Justizverwaltungsrat ist die administrative, professionelle Spitze 
der Justizverwaltung. Er ist eine Verwaltungsbehörde, die die exekutiven 
Funktionen, die die Justizministerien derzeit für die Justiz ausführen, in 
Selbstverwaltung übernimmt.“ Dieser Satz ist es wert zweimal gelesen zu werden, 
wird damit doch das im westlichen Verfassungsstaat in Jahrhunderten gewachsene 
Modell der Gewaltenteilung in Frage gestellt. Denn dass es sich bei dem Verbot 
von pouvoirs intermédiaires nicht um einen alten Zopf aus dem Spätbarock 
handelt, lässt sich anhand einer folgenorientierten Bewertung sogleich 
aufzeigen.
2. Bewertung
Von den Befürwortern der judikativen Selbstverwaltung wird angeführt, der 
Umstand, dass Richter und Staatsanwälte bereits heute innerbehördliche 
Verwaltungsaufgaben erledigten, etwa zur internen Geschäftsverteilung und 
Aufrechterhaltung des Prozessbetriebs (vgl. § 4 EGGVG), belege hinreichend, dass 
die Kollegen durchaus in der Lage seien, Verwaltungstätigkeiten zu leisten. Das 
wird auch niemand bezweifeln, zumal nicht wenige Richter- und Staatsanwälte 
durch Abordnungen in Ministerien tätig waren und deshalb einschlägige 
Verwaltungserfahrung vorweisen können. Richter mögen deshalb der Meinung sein, 
die Ausübung der vom Justizministerium ausgeübten Exekutivtätigkeit sei bei 
ihnen gut aufgehoben, zumal sie das ihnen verfassungsrechtlich originär 
zugewiesene Aufgabengebiet am besten kennen.
Man könnte diese Argumentation gutwillig als Betriebsblindheit bezeichnen und 
weniger gutwillig als Ausdruck einer der Dritten Gewalt von der Politik oftmals 
nachgesagten Hybris, ähnlich derjenigen, die Vertreter der Dritten Gewalt der 
Legislative attestieren, wenn dort einmal mehr von dem in der Verfassung 
vermeintlich angelegten „Primat der Politik“ und dem reinen 
„Dienstleistungsauftrag“ der Zweiten und Dritten Gewalt die Rede ist. Denn das 
Dogma vom Verbot von Zwischengewalten hat seinen guten Grund, wenn man sich 
darüber klar wird, dass das, was in die eine Richtung gelten soll, dann auch in 
die andere Richtung gelten müsste. Wenn es also verfassungsrechtlich zulässig 
wäre, dass Elemente exekutivischer Tätigkeit im Bereich der Judikative ausgeübt 
werden, dann müsste es verfassungsrechtlich ebenso zulässig sein, dass 
judikative Tätigkeit im Bereich der Legislative oder Exekutive ausgeübt wird. 
Das ist auch unter praktischen Gesichtspunkten nicht so abwegig, wie es sich 
zunächst anhören mag. Im Bereich der Exekutive könnte man der Meinung sein, dass 
dienstrechtliche Fragen, die den reinen Beamtenstatus betreffen, nicht vor die 
Verwaltungsgerichte gehören, sondern vor aus der Verwaltung selbst gebildete 
Spruchkörper. Einige Verfahrenserfahrung ließe sich aus dem Disziplinarwesen 
einbringen und Beamte, die über Richtererfahrung verfügen, werden sich wohl in 
jeder obersten Landesbehörde finden. Ein entsprechendes Thesenpapier der 
Exekutive könnte - teilweise äquivok - wie folgt lauten: „Der 
Verwaltungsjustizrat ist eine Justizbehörde, welche die judikativen Funktionen, 
die die Verwaltungsgerichte derzeit für die Justiz ausführen, in Selbstjustiz 
übernimmt.“ Warum eigentlich nicht? Schließlich kennen die Beamten das ihnen 
verfassungsrechtlich originär zugewiesene Aufgabengebiet selbst am besten.
Desgleichen könnten die Parlamentarier auf die Idee kommen, bei der Durchführung 
von Untersuchungsausschüssen in Zukunft die Verfahrensregeln der 
Strafprozessordnung nicht mehr nur - wie bei der Vernehmung von Zeugen - 
entsprechend anzuwenden, sondern statt zu einer deklaratorischen Feststellung am 
Ende gleich selbst zu einem (Mehrheits-)Urteil zu kommen. Im Bereich der 
Legislative könnte man durchaus der Meinung sein, dass rechtliche Fragen, die 
sich im Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit stellen, eigentlich gar 
nicht vor unabhängige Verfassungs- oder Strafgerichte gehören, sondern vor aus 
der Legislative gebildete Spruchkörper. Einige Verfahrenserfahrung ließe sich 
aus den Untersuchungsausschüssen einbringen und Abgeordnete, die über 
Richtererfahrung verfügen, werden sich wohl in jedem Parlament finden lassen. 
Ein entsprechendes Thesenpapier der Legislative könnte - teilweise äquivok - wie 
folgt lauten: „Der Parlamentsjustizausschuss nimmt die Tätigkeit einer 
Justizbehörde wahr, welche die judikativen Funktionen, die die Gerichte derzeit 
für die Justiz ausführen, in Selbstjustiz übernimmt.“ Warum eigentlich nicht? 
Schließlich kennen die Parlamentarier das ihnen verfassungsrechtlich originär 
zugewiesene Aufgabengebiet selbst am besten.
V. Fazit
Es ist klar, dass die für Exekutive und Legislative als Gedankenspiel 
vorgeschlagenen Selbstjustizprojekte auf Widerstand treffen würden, am 
lautstärksten von den nunmehr in ihrer Kernkompetenz getroffenen Vertretern der 
Dritten Gewalt - mit dem wehleidigen Ruf: „Das verstößt gegen das Prinzip der 
Gewaltenteilung!“ Dieser Vorwurf würde vollkommen berechtigt erhoben werden, 
zeigt aber zugleich, wie mit der vermeintlich idealtypischen Umsetzung des 
Gewaltenteilungsgrundsatzes sein intentionales Gegenteil verwirklicht worden 
wäre. Denn was an den obigen Gedankenspielen sofort ins Auge sticht, ist die 
Missbrauchsgefahr der neuen Instrumentarien, sei es zu politischen oder 
profaneren (Karriere-)Zwecken. Dass Richter und Staatsanwälte davor gefeit 
wären, mag glauben wer will.
Zu erwähnen bleibt, dass sich der Justizverwaltungsrat auf Grund seiner 
Ansiedlung in der weisungsfreien Judikative zugleich als „ministerialfreier 
Raum“ darstellen würde, d.h. als Verwaltungstätigkeit ohne ministerielle 
Aufsicht. Es ist anerkannt, dass ministerialfreie Räume wegen des im Grundgesetz 
angelegten Regeltypus der parlamentarisch kontrollierten Verwaltung überaus 
problematisch sind. Über diesen Mangel kann die Ansiedlung exekutivischer 
Tätigkeit im Bereich der gem. Art. 97 I GG weisungsfreien Judikative nicht 
hinwegtäuschen. 
…